Heizen mit HolzFachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.

 

Energiegetreide

Heizen mit Getreide und Halmgut

In der Kleinfeuerungsanlagenverordnung (1. Bundes-Immissionsschutzverordnung) wird auch das Heizen mit Getreide und Halmgut sowie sonstigen nachwachsenden Rohstoffen geregelt.

Auch Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen (§3, Abs. 1 Nr. 8) und sonstige nachwachsende Rohstoffe (§3, Abs. 1 Nr. 13) sind Brennstoffe im Sinne dieser Verordnung. Allerdings werden an den Einsatz strenge Anforderungen gestellt. So dürfen zum Beispiel die in Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffe nur in automatisch beschickten Feuerungsanlagen eingesetzt werden, die nach Angaben des Herstellers für diese Brennstoffe geeignet sind und die im Rahmen der Typprüfung mit den jeweiligen Brennstoffen geprüft wurden. Abgesehen von Stroh und ähnlichen pflanzliche Stoffen, dürfen die getreidehaltigen Nr.8-Brennstoffe nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und in Betrieben, die Umgang mit Getreide haben (z.B. Mühlen und Agrarhandel) eingesetzt werden.

Mit den Vollzugsempfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 30.07.2013 (veröffentlicht im Dezember 2013)  zu Prüfstandsmessungen an Biomasseanlagen für Nr.8-Brennstoffe wurden vereinfachte Regelungen für die Durchführung von Typprüfungen geschaffen. Es bleibt zu hoffen, dass Kesselhersteller nunmehr die Typprüfungen veranlassen und Biomasseheizkessel für z.B. Strohpellets, Miscanthus und sonstige Nr.-8-Brennstoffe anbieten.

Gemäß der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung sind Anlagen zur Verbrennung von anderen festen Biobrennstoffen als naturbelassenem Holz (und Torfbriketts / Brenntorf)  ab 100 kW genehmigungspflichtig und haben die Einhaltung der Emissionsanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) zu erfüllen.

Weitere Informationen und Hinweise hierzu sind dem Handbuch Bioenergie Kleinanlagen zu entnehmen.

Ballenauflöser, Quelle: FNR