Heizen mit HolzFachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.

 

Regeln der Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung (1. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung) für bestehende Öfen

Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, also u. a. Kachelöfen, Kaminöfen und Heizkamine, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, dürfen nur weiter betrieben werden, wenn sie die folgenden Grenzwerte einhalten:

  • Staub: 0,15 g/m3,
  • Kohlenmonoxid: 4 g/m3.

Die Einhaltung der Grenzwerte kann durch eine Prüfbescheinigung des Herstellers oder durch die Messung eines Schornsteinfegers nachgewiesen werden. Sofern dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen zu bestimmten Zeitpunkten mit einem Staubfilter nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:

Datum auf dem TypschildZeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
bis 31. Dezember 198431. Dezember 2017
1. Januar 1985 bis
31. Dezember 1994
31. Dezember 2020
1. Januar 1995 bis
21. März 2010
31. Dezember 2024

Sofern in der Prüfbescheinigung für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen allein die Unterschreitung einer CO-Konzentration von 1,5 g/m3 bescheinigt wird, kann davon ausgegangen werden, dass auch der Grenzwert von 0,15 g/m3 für Staub eingehalten wird (https://www.lai-immissionsschutz.de).

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Öfen und Heizkessel im Gebäudebestand - Was ist zu beachten“ und im „Handbuch Bioenergie Kleinanlagen“

Grenzwerte nicht erfüllt? Alter Heizkamin ist auszutauschen oder nachzurüsten!

Quelle: LEDA