Neues Marktanreizprogramm 2020
Heizen mit Erneuerbaren Energien: Biomasse
Förderschwerpunkte:
Antragsverfahren ab 01.01.2020
Mehr Infos finden Sie auf der BAFA-Webseite
Förderung von Biomasseanlagen in bestehenden Gebäuden
- Mindestens 5 kW Nennwärmeleistung
- Kessel zur Verbrennung von Holzpellets, Scheitholz und Holzhackschnitzel
- Pelletöfen mit Wassertasche
- Kombinationskessel zur Verbrennung von Holzpellets bzw. Hackschnitzel und Scheitholz
- Anlagen, die die technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in BAFA-Listen geführt
Die Förderung beträgt 35% der förderfähigen Kosten (Summe der förderfähigen Kosten bei Wohngebäuden max. 50.000 € je Wohneinheit).
Förderung von Biomasseanlagen im Neubau
Voraussetzung für eine Förderung gelten wie unter „Bestehende Gebäude“ abgebildet. Allerdings müssen die Anlagen hier anspruchsvollere Voraussetzungen erfüllen. Die Biomasseanlagen müssen entweder Brennwerttechnik nutzen oder mit einem sekundären Partikelabscheider (Feinstaubfilter) ausgerüstet werden.
- Abgaswärmetauscher (integriert oder als sekundäres Bauteil)
- elektrostatischer Partikelabscheider
- filternde Abscheider
- Abscheider als Abgaswäscher
Gefördert werden dabei im Neubau auch Scheitholzvergaser- und Pelletheizungen sowie Hackschnitzelheizungen, bei denen ein Bauteil zur sekundären Partikelabscheidung bereits herstellerseitig im Heizkessel integriert ist.
Die Förderung beträgt 35% der förderfähigen Kosten.
Voraussetzungen für die Ölkessel-Austauschprämie
Die Ölkessel-Austauschprämie kann gewährt werden, wenn im Gebäudebestand eine mit Öl betriebene Heizungsanlage freiwillig außer Betrieb (*) genommen und gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage, förderfähige Wärmepumpenanlage oder förderfähige Gas-Hybridheizung installiert wird.
Der Fördersatz mit Austauschprämie Ölheizung beträgt 45% der förderfähigen Kosten.
(* für Ölheizungen, die bereits nach ENEV einer Austauschpflicht unterliegen, gibt es keine Austauschprämie!)
Förderberechtigte:
- Privatpersonen
- Wohnungseigentümergemeinschaften
- freiberuflich Tätige
- Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände
- Unternehmen
- gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften
Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen, sowie Hersteller von förderfähigen Anlagen.
Antragstellung:
- vor Beginn der Maßnahme, über das elektronische Antragsformular
- nach Eingang des Zuwendungsbescheid muß innerhalb von 12 Monaten die Vorhabensumsetzung erfolgen (Bewilligungszeitraum)
- Verwendungsnachweis (elektronisches Formular) erfolgt spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums
Laufzeit:
- keine Angabe
Kontakt:
- Heizen mit Erneuerbaren Energien
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 513 - Grundsatz Marktanreizprogramm
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-1625
Fax: 06196 908-1800
Erreichbarkeit
Montag bis Donnerstag: 08:30 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr - 15:00 Uhr
www.bafa.de