Heizen mit HolzFachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.

 

Heizungsförderung für effiziente Gebäude

Heizungsförderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM)

Ab 1.1.2024 gilt eine reformierte Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM).  Die neue Heizungsförderung im Rahmen der BEG EM wird stufenweise im Jahr 2024 starten. Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen, können voraussichtlich ab dem 27.2.2024 einen Antrag auf die neue Heizungsförderung stellen. Dafür steht ein Zuschuss sowie zusätzlich ein zinsgünstiger Ergänzungskredit für energetische Einzelmaßnahmen zur Verfügung.

Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.
Für weitere Antragstellergruppen wird die Beantragung der Heizungsförderung  im weiteren Verlauf des Jahres 2024 möglich sein.
Die technische Antragstellung für sonstige Effizienzmaßnahmen beim BAFA startet zum 1. Januar 2024.



Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn

Der Heizungstausch kann schon jetzt beauftragt und der Förderantrag – übergangsweise und befristet – nachgereicht werden. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen aus der Förderrichtlinie eingehalten werden. 

Hinweis: Die Beauftragung einer Expertin oder eines Experten für Energieeffizienz oder einer Fachunternehmerin oder eines Fachunternehmers für den Heizungstausch sowie der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage sind Voraussetzung dafür, dass Sie einen Antrag stellen können. (Quelle: KfW-Newsletter vom 04.01.2024 Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung.

Diese Übergangsregelung ist befristet und gilt für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Im Anschluss an den Zeitraum der Übergangsregelung muss die Förderzusage vor der Beauftragung erfolgen.
https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/beg.html

Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ vom 21.12.2023 (BAnz AT 29.12.2023 B1)


Informationen zur Antragstellung

Mit der Durchführung des Förderprogramms Bundesförderung für effiziente Gebäude hat das BMWK das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die KfW beauftragt.  Im Teilprogramm BEG EM liegt die Zuständigkeit für Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen sowie Effizienzmaßnahmen etc. (Maßnahmen nach BEG EM Nummern 5.1, 5.2, 5.3 Buchstabe g, 5.4 und 5.5) beim BAFA und für Wärmeerzeuger/Heizungsanlagen (Maßnahmen BEG EM Nummer 5.3 Buchstabe a bis f sowie h bis j) bei der KfW. Die Zuständigkeit für die Heizungsförderung geht damit 2024 vom BAFA auf die KfW über.  Ab dem 1.2.2024 können sich Antragsteller im KfW-Kundenportal „Meine KfW“ registrieren und den Zuschuss anschließend online im Kundenportal „Meine KfW“ beantragen.

Ein eventueller Ergänzungskredit ist beim Finanzierungspartner (Hausbank) zu beantragen. Nur Kommunen können den Ergänzungskredit unmittelbar bei der KfW beantragen.

Antragsberechtigt sind alle Investoren (zum Beispiel Hauseigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

Weitere Informationen über die genauen Förderkonditionen, den Ablauf der Beantragung sowie den Zeitpunkt, ab dem eine Antragstellung möglich ist, werden BAFA und KfW auf ihren Internetseiten bereitstellen: 


Förderung für Biomasseheizungen min. 30 % der förderfähigen Ausgaben

Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach einem Prozentsatz der für die jeweilige Einzelmaßnahme einschließlich der erforderlichen Umfeldmaßnahmen insgesamt entstandenen förderfähigen Ausgaben.
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit Biomasseanlagen für die thermische Nutzung ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung.
Biomasseheizungen erhalten einen Zuschuss von 30 %, zuzüglich Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 % (bis 2028) sowie ggf. Einkommens-Bonus in Höhe von 30 %.
Die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist in BEG EM Nummer 8.3 geregelt. Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen in der Zuschussförderung beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung 30.000 Euro für die erste Wohneinheit und 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit. Maximaler Zuschuss: 70 %. Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird nach 2028 gemäß BEG EM Nummer 8.4.4 reduziert.
Für die Errichtung von Biomasseheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe b (Biomasseanlage) und Buchstabe g (Gebäudenetz) wird der Klimageschwindigkeits-Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599.

Für Wärmeerzeuger sind übergreifende Technische Mindestanforderungen (TMA) zu beachten (Anlage zur BEG EM). Zudem bestimmen die TMA Nummer 3.3 folgendes für Biomasseanlagen.
Gefördert wird die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Nur in holzbe- und verarbeitenden Betrieben ist zusätzlich die Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 7 der 1. BImSchV möglich. Hierbei sind die Anforderungen an die Ableitbedingungen nach § 19 Absatz 1 der 1. BImSchV zu erfüllen, auch wenn es sich um den Austausch einer Bestandsanlage handelt.

Förderfähig sind folgende Biomasseanlagen:

a) Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die

  • automatisch beschickt sind, 
  • über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
  • durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind und
  • ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;

b) Pelletöfen mit Wassertasche, die

  • automatisch beschickt sind,
  • über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
  • durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 14785 geprüft sind und 
  • ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;

c) besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel, die

  • über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen,
  • ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden und
  • durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind;

d) Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets beziehungsweise -hackgut und Scheitholz, die

  • automatisch beschickt sind,
  • über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung für den automatisch beschickten Anlagenteil verfügen,
  • über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen und
  • ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden, wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.

Nicht gefördert werden

  • luftgeführte Pelletöfen,
  • handbeschickte Einzelöfen,
  • Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen, außer es handelt sich um Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz) oder, ausschließlich bei der Verbrennung in holzbe- und verarbeitenden Betrieben, um Altholz der Kategorie A2 (verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen und ohne Holzschutzmittel),
  • Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden,
  • Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,
  • Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden.

Bafa-Liste der förderfähigen Biomasseanlagen


Förderung für Staubfilter/Staubabscheider an Biomasseheizungen

Gefördert werden Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen.
Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse nach BEG EM Nummer 5.3 Buchstabe b oder Buchstabe g wird ein Zuschlag gewährt, wenn diese nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) einhalten. Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt und beträgt 2.500 Euro.
Die Förderung für Staubfilter/Staubabscheider an Biomasseheizungen wird in den kommenden Jahren evaluiert und ggf. geändert.


Förderung von Gebäudenetzen und Effizienzmaßnahmen weiterhin über BAFA

Anträge für die Errichtung, Erweiterung und den Umbau von Gebäudenetzen können seit 1.1.2024 beim BAFA gestellt werden. Außerdem fördert das BAFA weiterhin Effizienz-Einzelmaßnahmen (wie beispielsweise die Dämmung der Gebäudehülle, Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung). Auch hier ist die Antragstellung seit dem 1. Januar 2024 möglich.
www.bafa.de/beg

 

Laufzeit

Die neue Förderrichtlinie BEG EM hat eine Laufzeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2030. Sie ersetzt die Richtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 9.12.2022 (BAnz AT 30.12.2022 B1).
Für Förderanträge, die im Jahr 2023 gestellt wurden, gilt die zum Zeitpunkt der Antragseinreichung geltende Förderrichtlinie, auch wenn eine Entscheidung über den Antrag nach Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie erfolgt.