Heizen mit HolzFachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.

 

1. BImSchV

1. BImSchV - Kleinanlagenverordnung

Die 2010 in Kraft getretene 1. BImSchV (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) regelt den Betrieb kleiner und mittlerer Feuerungsanlagen zur zentralen Wärme- und Warmwasserversorgung von Gebäuden sowie Einzelraumfeuerungsanlagen (u.a. offene Kamine und Heizkamine, Kamin- und Grundöfen, Kachelöfen und Herde). Öl- und Gasheizungen und Heizungen für feste Brennstoffe wie Kohle, Holz und Stroh- und anderes Halmgut sowie sonstige nachwachsende Rohstoffe als auch die für diese Anlagen zugelassenen Brennstoffe sind hiervon betroffen. In der Verordnung finden sich spezifische Anforderungen an die Errichtung und die Beschaffenheit von Feuerungsanlagen, an den Betrieb von Feuerungsanlagen und an deren Überwachung.

Geltungs- und Regelungsbereich

Die leistungsbezogenen Grenzen des Regelungsbereichs der 1. BImSchV für die kleinen und mittleren Feuerungsanlagen liegen dort, wo Feuerungsanlagen durch die 4. BImSchV einer Genehmigungspflicht unterworfen werden. Diese Leistungsgrenze liegt z.B. bei Holzfeuerungsanlagen bei  1.000 kW und bei Feuerungsanlagen für z.B. Stroh und anderes Halmgut bei 100 kW.

Mit der im Jahr 2010 in Kraft getretenen Novelle wurden im Vergleich zur bisherigen Verordnung deutlich strengere Emissionsanforderungen, z.B. an Staub- und Kohlenstoffmonoxid-Emissionen, sowie an die Effizienz bzw. die Wirkungsgrade von Feuerungen festgelegt. Mit der novellierten  Verordnung soll damit – im mittelfristigen Zeitraum - ein wirksamer Beitrag zur Minderung von (Fein-)Staubemissionen erzielt werden. Hierfür wurden die zulässigen Staubemissionen deutlich herabgesetzt. Die strengeren Anforderungen gelten für neu in Betrieb genommene Feuerungsanlagen.

Überwachung ab 4 kW - Übergangsregelung für alte Feuerungsanlagen im Bestand

Zusätzlich wurde in sogenannten „Übergangsregelungen“ festgelegt, zu welchem Zeitpunkt Bestandsanlagen strengere Emissionsanforderungen erfüllen müssen. Die Feststellung des Zeitpunktes, wann Bestandsanlagen im Bereich der Einzelraumfeuerstätten und Zentralheizungen die strengeren Emissionsanforderungen zu erfüllen haben, erfolgt durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister im Zuge der Feuerstättenschau.

Die 1. BImSchV regelt die wiederkehrende Überwachung durch den Bezirksschornsteinfegermeister für neu in Betrieb genommene Zentralheizungen ab 4 kW Nennwärmeleistung als auch für Zentralheizungen im Bestand.

Während Einzelraumfeuerstätten den Nachweis für die Einhaltung von bestimmten Emissionsgrenzwerten auf dem Prüfstand zu erbringen haben, müssen Heizkessel für feste Brennstoffe, wie z.B. Pellet-, Hackschnitzel- und Scheitholzkessel, die Einhaltung der Emissionsanforderungen in jedem 2. Jahr bei Messungen am Kessel im praktischen Anlagenbetrieb nachweisen. Im Rahmen der Überwachung der Anlagen ist vom Schornsteinfeger auch die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe zu überprüfen.

Stroh, Halmgut und sonstige nachwachsende Rohstoffe

An Biomassekessel zur Nutzung von Brennstoffen gemäß § 3 Nr.8 und Nr.13 der 1. BImSchV, also zur Nutzung von Stroh und ähnlichem Halmgut, Energiegetreide und sonstigen nachwachsenden Rohstoffen, werden besondere Anforderungen an die Typprüfung und an die Einhaltung spezieller Emissionsanforderungen gestellt. Auslegungsfragen zu den besonderen Regelungen für Biomassekessel zur Nutzung von Brennstoffen gemäß § 3 Nr.8  wurden von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) geklärt und haben u.a. zur Klassifizierung von Prüfbrennstoffen für die Typenprüfung der geeigneten Biomassekessel geführt.

Für weitere Informationen zur 1. BImSchV und deren Umsetzung wird auf den Verordnungstext und die Auslegungsfragen sowie auf das  Handbuch Bioenergie Kleinanlagen verwiesen. Bitte wenden Sie sich vor Errichtung einer neuen Feuerungsanlage oder bei einer geplanten wesentlichen Änderung einer bestehenden Feuerungsanlage an Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister.

Weiterführende Links:

Was ist für Anschaffung und Betrieb von neuen Holzheizkesseln ab 2015 zu beachten?

Am 1. Januar 2015 tritt  die Stufe 2 des § 5 Abs. 1 der 1. BImSchV in Kraft. Die Emissionsanforderungen an automatisch beschickte Biomasseanlagen, also an Heizkessel, die z.B. mit Holzpellets oder Holzhackschnitzeln betrieben werden, werden zu diesem Termin weiter steigen.
Während vor 2010 in Betrieb genommene Biomassekessel (bis zu den in Übergangsregeln festgelegten Terminen) 150 mg/m³ Staub emittieren dürfen, sind es für bis 2014 in Betrieb genommene Biomasseanlagen 100 mg/m3 für Holzhackschnitzelheizungen und 60 mg/m3 für Holzpelletzentralheizungen.
Ab 1.01.2015 in Betrieb genommene Holzhackschnitzelheizungen und Holzpelletzentralheizungen haben gemäß den Anforderungen der dann geltenden 2. Stufe einen Staubemissionswert von 20 mg/m3 einzuhalten. Für Scheitholzvergaserkessel gilt die Emissionsanforderung von 100 mg/m3 Staub noch weiter für bis zum 31.12.2016 in Betrieb genommene Anlagen.

Die Einhaltung der o.g. Emissionsgrenzwerte haben Gebäudeeigentümer im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung gemäß den im Feuerstättenbescheid festgelegten Terminen  (in jedem 2. Jahr) durch einen Schornsteinfeger feststellen zu lassen und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister nachzuweisen.

Für die Durchführung der Staubemissionsmessungen wurden in den zurückliegenden Jahren von mehreren Messgeräteherstellern neue Messgeräte entwickelt. Die für die wiederkehrende Überwachung von Feuerungsanlagen zugelassenen Messgeräte sind im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Diese Messgeräte können vom Schornsteinfeger für Staubmessungen an Anlagen genutzt werden. Aufgrund der Messungenauigkeiten dieser Geräte ist bei Praxismessungen an Biomasseanlagen eine erweiterte Messunsicherheit zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen.

Die Emissionsmesswerte z.B. für Staub und Kohlenstoffmonoxid, die in der Praxis gemessen werden, können erheblich von den Messwerten aus der Typprüfung des Heizkessels abweichen. Neben  dem Heizkessel selbst haben auch dessen angemessene Leistungsdimensionierung für das zu beheizende Gebäude, die hydraulische Auslegung und Ausführung des Wärmeverteilsystems, die regelmäßige Wartung und Pflege/Reinigung des Kessel und insbesondere die Qualität des eingesetzten Brennstoffes Einfluss auf die in der wiederkehrenden Überwachung ermittelten Emissionswerte.

Es wird empfohlen, bei der geplanten Anschaffung einer neuen Holzhackschnitzelheizung bzw. Holzpelletheizung solche Produkte/Anlagen in die engere Wahl für eine Kaufentscheidung zu nehmen, die gemäß Typprüfprotokoll nach DIN EN 303-5 einen Staubemissionswert von 20 mg/m3 im Nennlastbetrieb unterschreiten. Es ist darüber hinaus zu klären, ob eine unabhängige Inbetriebnahmemessung zum Nachweis der Einhaltung der Emissionsanforderungen der 1. BImSchV zum Vertragsbestandteil für Kauf, Installation und Inbetriebnahme einer neuen Biomasseheizung gemacht werden kann.

Aufgrund der hohen Relevanz der Brennstoffqualität liegt die Verantwortung für die Einhaltung von Emissionsanforderungen im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung allein beim Betreiber und wird kaum auf Kesselhersteller, Heizungsbauer oder Brennstofflieferanten zu wälzen sein.

Vor Kauf und Installation eines neuen Biomasseheizkessels ist zudem unbedingt der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister einzubeziehen, denn er ist für die Abnahme von neuen Feuerstätten und Schornsteinen, die Durchführung der Feuerstättenschau und die Erteilung des Feuerstättenbescheids zuständig.

Beim Einkauf von Brennstoffen für Hackschnitzelheizungen und Pelletheizungen kommt Qualitätsaspekten künftig eine größere Bedeutung zu. Es wird empfohlen, in Bestellungen und auf Lieferscheinen auf klare Qualitätsangaben gemäß einschlägiger Normen und Zertifikate zu achten und die Qualität gelieferter Brennstoffe sorgfältig zu überprüfen.

Was ist für den Betrieb von älteren Holzheizkesseln ab 2015 zu beachten?

Am 1. Januar 2015 treten die in der 1. BImSchV bereits im Jahr 2010 festgelegten Übergangsregeln für ältere, bestehende Heizkessel für feste Brennstoffe in Kraft. Bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (z.B. Holz- und Kohlekessel), die bis 1994 in Betrieb genommen müssen ab dem 1. Januar 2015 die Emissionsanforderungen der Stufe 1 des §5 Abs. 1 der 1. BImSchV erfüllen.
Mit diesem Termin werden Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die bisher (aufgrund Nennwärmeleistung < 15 kW) keiner wiederkehrenden Überwachung der Emissionswerte unterlagen, nun mit Nennwärmeleistungen ab 4 kW in die wiederkehrende Überwachung einbezogen. Holzheizkessel für naturbelassenes stückiges Holz (z.B. Scheitholz, Holzhackschnitzel) von 4 kW bis < 500 kW Nennwärmeleistung, die bis 1994 in Betrieb genommen wurden, haben dann die Einhaltung von 100 mg/m3 Staub und 1.000 mg/m3 Kohlenstoffmonoxid in den Schornsteinfegermessungen nachzuweisen. Gebäudeeigentümer erhalten vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister einen Feuerstättenbescheid, dem die Anforderungen zu entnehmen sind. Kessel, die die Emissionsanforderungen nicht erfüllen (falls nur bei Staubemission der Fall), können ggf. mit einem Staubfilter zur Einhaltung der Anforderungen nachgerüstet werden. Anderenfalls sind Kessel, die die Anforderungen nicht erfüllen können, stillzulegen oder auszutauschen.

Für viele Gebäudeeigentümer bekommt zudem die Bedienungsanleitung des alten Kessels Bedeutung. Kessel für feste Brennstoffe sind mit den gemäß Bedienungsanleitung zugelassenen Brennstoffen zu betreiben und zu messen. Alte Feuerungen für feste Brennstoffe, die vom Hersteller nur für Braunkohlebrikett und andere Kohlebrennstoffe zugelassen wurden, dürfen nicht mit nicht zugelassen Brennstoffen betrieben werden. Schornsteinfeger können eine Messung dieser Kessel mit Holzbrennstoffen ablehnen und den Betrieb mit den zugelassenen Brennstoffen einfordern. Auch die Überwachung erfolgt dann bei Einsatz der zugelassenen Brennstoffe. Festbrennstoffkessel für z.B. Braunkohlebrikett von 4 kW bis < 500 kW Nennwärmeleistung, die bis 1994 in Betrieb genommen wurden, haben die Einhaltung von 90 mg/m3 Staub und 1.000 mg/m3 Kohlenstoffmonoxid in den Schornsteinfegermessungen nachzuweisen.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gemäß § 22 der 1. BImSchV die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25 und 26 zulassen kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Diese Regelung ermöglicht es, sowohl hinsichtlich der eingesetzten Brennstoffe als auch betreffend der Höhe der Emissionsanforderungen und der Termine zu deren Einhaltung im begründeten Einzelfall Ausnahmeregelungen zu beantragen.

Es wird zudem empfohlen, vor einer eventuellen Nachrüstung von Feinstaubfiltern an älteren Feuerungsanlage für feste Brennstoffe zu klären, ob die Kessel die Emissionsgrenzwerte für Kohlenstoffmonoxid einhalten können.

Auch für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die von 1995 bis 2014 in Betrieb genommen wurden, ist ein Inkrafttreten der Emissionsanforderungen der Stufe 1 des § 5 Abs. 1 der 1.BImSchV bereits absehbar. Betreiber der in diesem Zeitraum in Betrieb genommenen Kessel haben die Anforderungen ab 2019 zu erfüllen. Für Kessel, die ab 2005 bis 2010 errichtet wurden, gelten die strengeren Anforderungen erst ab dem 2025.

Für Fragen zu den neu in Kraft tretenden Regelungen wenden Sie sich bitte an Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister.
Die Regelungen (auch für Kessel und Brennstoffe, die hier nicht explizit erwähnt wurden) sind im Detail  in der Kleinfeuerungsanlagenverordnung (1. BImSchV) nachzulesen, die Ihnen hier zum Download bereit steht.

Was ist für den Betrieb von älteren Einzelraumfeuerstätten ab 2015 zu beachten?

Am 1. Januar 2015 treten die in den Übergangsregeln des § 26 der 1. BImSchV bereits im Jahr 2010 festgelegten Anforderungen für bestehende, vor dem 31.12.1974 errichtete Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe in Kraft. Die Regelungen betreffen Kamin- und Kachelöfen, Herde bzw. Heizungsherde und zahlreiche weitere Typen von Einzelraumfeuerstätten.

Die 1. BImSchV legt fest, dass vor dem 22.03.2010 in Betrieb genommene Einzelraumfeuerstätten nur weiter betrieben werden dürfen, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

  • Staub: 150 mg/m3
  • Kohlenmonoxid: 4.000 mg/m3.

Ein Nachweis der Einhaltung dieser Grenzwerte kann entweder durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Schornsteinfegermessung erbracht werden
Sofern dieser Nachweis nicht bis 31.12.2013 geführt werden konnte, verlangt die 1. BImSchV zu nachstehend aufgeführten Terminen in Abhängigkeit des Inbetriebnahmedatums der Feuerstätten eine Nachrüstung von Einrichtungen zur Reduzierung der Staubemissionen (z.B. Staubfilter bzw. -abscheider) bzw. die Stilllegung der Feuerstätten.

Einzelraumfeuerstätten, die

  • vor dem 31.12.1974 errichtet wurden bzw. deren Errichtungsdatum nicht mehr feststellbar ist, sind zum 31.12.2014 nachzurüsten bzw. außer Betrieb zu nehmen.
  • ab 1.1.1975 bis 31.12.1984 errichtet wurden, sind zum 31.12.2017 nachzurüsten bzw. außer Betrieb zu nehmen.
  • ab 1.1.1985 bis 31.12.1994 errichtet wurden, sind zum 31.12.2020 nachzurüsten bzw. außer Betrieb zu nehmen.
  • ab 1.1.1995 bis 31.03.2010 errichtet wurden, sind zum 31.12.2024 nachzurüsten bzw. außer Betrieb zu nehmen.

Die in § 26 Abs. 1 und 2 genannten Regelungen zur Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme gelten nicht für

  1. nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,
  2. offene Kamine (gem. § 2 Nummer 12),
  3. Grundöfen ( gem. § 2 Nummer 13),
  4. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, sowie
  5. Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.

Nachgeschaltete Einrichtungen zur Staubminderung wie z.B. Staubfilter oder -abscheider dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde, dem Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin, festgestellt worden ist oder eine Bauartzulassung für die Geräte vorliegt. Eignungsfeststellung und Bauartzulassung entfallen, falls nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gemäß § 22 der 1. BImSchV die zuständige Behörde (in der Regel die Umweltbehörde des Landkreises) auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25 und 26 zulassen kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. 

Sofern Sie den Austausch und die Errichtung einer neuen Einzelraumfeuerstätten planen, lassen Sie sich bitte das Typprüfprotokoll des Anlagenherstellers bzw. eine vergleichbare Bescheinigung vom Händler bzw. Ofenbauer vorlegen und achten Sie darauf, dass die Feuerstätten die in Anlage 4 zur 1. BImSchV aufgeführten, ab 1.01.2015 geltenden Mindestanforderungen an Wirkungsgrad, Staub- und Kohlenstoffmonoxid-Emissionen erfüllen.

Nehmen Sie bitte zudem die Informationen in der Broschüre „Heizen mit Holz – so geht’s richtig“ und der Webseite www.richtigheizenmitholz.de zur Kenntnis.

Für Fragen zu den neuen Regelungen wenden Sie sich bitte an Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister.
Die Regelungen sind im Detail  (auch für verschiedene Feuerungstypen, die hier nicht explizit erwähnt wurden) in der Kleinfeuerungsanalgenverordnung (1. BImSchV) nachzulesen, die Ihnen hier zum Download bereit steht.